Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Allerdings hat er sich anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren als eine Regel von grundlegender Bedeutung im Strassenverkehr komplett uneinsichtig gezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er bereits am 15. Juni 2021 in einen Auffahrunfall auf der Autobahn involviert war und ihm deshalb der Führerausweis für einen Monat entzogen worden war, was ihn offenbar überhaupt nicht beeindruckt hat. Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Beschuldigten zwar der bedingte Strafvollzug gewährt werden.