Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 2'000.00 (Protokoll, S. 9) und einem Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 50.00. 4.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).