Im Übrigen scheint seine Einsicht und Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist nicht verheiratet, kinderlos und arbeitstätig. Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe – nur durchschnittlich. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus.