Der Beschuldigte hat sich zumindest teilweise geständig gezeigt. Ein Leugnen wäre aber aufgrund der klaren Beweislage (Videoaufzeichnung, Polizeipatrouille) weitgehend zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Insoweit er nicht geständig ist, kann er hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Im Übrigen scheint seine Einsicht und Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen.