Der Beschuldigte hat sich als langjähriger sowie erfahrener Fahrzeuglenker über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren bewusst hinweggesetzt. Mithin hat er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf die Wahrung eines ausreichenden Abstandes denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand hinter dem Lieferwagen herzufahren. Je leichter - 12 -