abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer von direktem Vorsatz (zweiten Grades), mindestens aber Eventualvorsatz auszugehen, und damit der subjektive Tatbestand zu bejahen. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.