3.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte auf der Autobahn A1 über eine Strecke von fast 800 m bei regem Verkehrsaufkommen mit einer Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h wissentlich sowie willentlich und somit vorsätzlich zeitweise den notwendigen Abstand zum vorderen Fahrzeug deutlich unterschritten und dadurch die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere den ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker, erhöht abstrakt gefährdet und dadurch rücksichtslos gehandelt. Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Entsprechend ist nicht nur bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch der damit einhergehenden erhöhten