Das Verkehrsaufkommen hat die festgestellten verkürzten Abstände nicht notwendig gemacht. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, einen genügenden Abstand einzuhalten, sei es auf der gleichen Fahrspur oder auf derjenigen daneben. Mithin war ihm der geringe Abstand, den er während mehr als 30 Sekunden beibehalten hat, bewusst und von ihm gewollt. Er hat hinsichtlich des von ihm eingehaltenen Abstands denn auch eingeräumt, dass er versucht habe, den «Handorgel-Effekt» zu verhindern, so dass der hinter ihm fahrende Lenker nicht habe «auf die Eisen steigen» müssen (vgl. VA act. 31 f.; UA act. 21; Protokoll, S. 3 f., S. 7).