den deliktischen Erfolg (hier: die erhöhte abstrakte Gefährdung) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren zum schnelleren Vorankommen oder zur Vermeidung eines «Handorgel-Effekts»; siehe dazu unten) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit braucht nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3).