Aufgrund der deutlichen Unterschreitung des genügenden Abstands während einer Dauer von mindestens 30 Sekunden ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte, dem die Abstandsregeln bekannt sind, bloss fahrlässig gehandelt hat. Vielmehr ist von direktem Vorsatz auszugehen. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist denn auch gegeben, wenn der Täter -9-