Zudem hat er selbst eingeräumt, dass er «etwas nahe» gewesen sei (Gerichtsakten [GA] act. 32) oder der Abstand – zumindest zeitweise – nur zwei Wagenlängen betragen habe (UA act. 20; vgl. auch Eingabe vom 15. März 2023, wonach es bloss ein in Sekundendauer unterschrittener Mindestabstand über 800 m gewesen sei; Protokoll, S. 4 und S. 6 f., wonach es 2.5-3 Wagenlängen gewesen seien).