anhalten können (UA act. 20; Protokoll, S. 3) bzw. sich in keiner Weise der Schaffung einer Gefahr bewusst gewesen sei (UA act. 18; Protokoll, S. 5 f.), sind als offensichtliche Schutzbehauptungen zu werten, zumal der nachfolgende Fahrzeugführer das Verzögerungsvermögen und mithin den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeugs regelmässig nicht kennt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.4). Zudem hat er selbst eingeräumt, dass er «etwas nahe» gewesen sei (Gerichtsakten [GA] act. 32) oder der Abstand – zumindest zeitweise – nur zwei Wagenlängen betragen habe (UA act.