vgl. Beschuldigter betreffend Abstandsvorschriften: Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 7). Dem Beschuldigten musste demnach – erst recht als erfahrener Fahrzeuglenker mit berufsbedingt jährlich mehr als 30'000 km – offensichtlich und entgegen der Vorinstanz bewusst sein, dass er durch das Nichteinhalten eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn zumindest eine abstrakte Gefahr schafft, zumal ihm bereits im Rahmen eines Administrativverfahrens nach einem Unfall am 15. Juni 2021 unter anderem wegen ungenügenden Abstands der Führerausweis für einen Monat entzogen worden war (UA act. 6 f.). Seine gegenteiligen Beteuerungen, wonach er jederzeit hätte