die Gefahr eines schweren Unfalls für die weiteren vor Ort anwesenden Verkehrsteilnehmer, insbesondere für den ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker, geschaffen. Denn wäre es – aus welchen Gründen auch immer – zu einem plötzlichen Bremsmanöver eines vorausfahrenden Fahrzeugs gekommen, so wäre es aufgrund des ungenügenden Abstandes des Beschuldigten unweigerlich zu einer Auffahrkollision gekommen. Durch den deutlich zu geringen Abstand in Kombination mit der Grösse des vor dem Beschuldigten fahrenden Lieferwagens, der insbesondere wesentlich höher war, war seine Sicht auf das Verkehrsgeschehen auch noch eingeschränkt (vgl. auch Videoaufzeichnung).