90 Abs. 2 SVG (Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2007 vom 5. Juli 2007 E. 5.3.2 f.). Ein zusätzliches Abgeben einer Lichthupe oder ein Hupen während des vorgenannten Fahrverhaltens, bildet keine Voraussetzung für die Annahme von Rücksichtslosigkeit. Indem der Beschuldigte im Wissen um die konkrete Verkehrssituation und die Abstandsvorschriften bewusst über eine Strecke von fast 800 m bei einer Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h einen Abstand von zeitweise nur gerade 10 m zum ihm vorausfahrenden Fahrzeug einhielt, hat er nicht nur seine Pflicht zur Rücksichtnahme wissentlich und willentlich grob verletzt, sondern darüber hinaus -8-