3.3. 3.3.1. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist sein Verhalten als rücksichtslos zu qualifizieren: Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge, geht es einem Lenker, welcher auf dem Überholstreifen einer Autobahn über eine längere Strecke viel zu nah aufschliesst, offenkundig darum, den Vordermann zur Beschleunigung der Fahrt oder aber zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen. Ein solches Verhalten ist rücksichtslos und erfüllt den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2007 vom 5. Juli 2007 E. 5.3.2 f.).