Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf der Autobahn erfüllt. Dass die Mindestabstände auf Autobahnen oftmals nicht eingehalten werden (vgl. BGE 142 IV 93 E. 4.2.1), kann nicht bedeuten, dass die Abstandsregel bei regem Verkehr auf Autobahnen ihre Gültigkeit verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.5).