Selbst ausgehend von einer Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde hätte auch ein kürzerer Bremsweg eines Personenwagens den zu geringen Abstand von gerundet nur 10 m aufgrund des verzögerten Bremsens und der gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h, was einer Strecke von 22.22 m pro Sekunde entspricht, nicht ausgleichen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.1). Sein Fahrverhalten ist objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren.