3.2.3. Indem der Beschuldigte den erforderlichen Mindestabstand während rund 800 m deutlich unterschritten hat, hat er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere für den ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker geschaffen. Der Beschuldigte hat mit einer Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h bei einem Maximalabstand von gerundet 10 m bzw. 0.45 Sekunden zum vor ihm fahrenden Lieferwagen die Regel «1/6-Tacho» bzw. den Abstand von 0.6 Sekunden deutlich unterschritten.