Das ergibt eine Distanz von ca. 14 m (6 m + 8 m [2/3 von 12 m]). Davon ist die Länge des Fahrzeugs des Beschuldigten von 4.6 m abzuziehen (vgl. Angabe des Beschuldigten, VA act. 31), woraus ein Abstand von 9.4 m bzw. gerundet 10 m resultiert. Davor und danach erscheint der Abstand mehr oder weniger gleichbleibend. Die zentrale Regel «1/6-Tacho» bzw. 13.3 m bei 80 km/h, wofür sich der Schatten des Lieferwagens des Beschuldigten am Ende des Zwischenraums befinden müsste, wird deutlich unterschritten.