7.1 in Verbindung mit SSV- Nr. 6.03) und der anhand des Schattenwurfs erkennbaren Lage der Fahrzeuge zu den Linien lässt sich die Distanz des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs zum vor ihm fahrenden Lieferwagen mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen. Bei der Zeit von 00:13 der Videoaufzeichnung sind der Schattenwurf der beiden relevanten Fahrzeuge sowie die Leitlinien gut erkennbar. Der Schatten des dem Beschuldigten vorausfahrenden Lieferwagens endet etwa anfangs der vorderen weissen Leitlinie und der Schatten des Fahrzeugs des Beschuldigten etwa nach 2/3 des dazwischen liegenden Abstandes. Das ergibt eine Distanz von ca. 14 m (6 m + 8 m [2/3 von 12 m]).