15), wovon mindestens auszugehen ist. Aus der bekannten Länge der Leitlinien von 6 m und der dazwischen liegenden Abstände von 12 m auf Autobahnen (vgl. dazu Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21], Anhang 1, VII. Markierungen [6.01–6.26] i.V.m. Norm SN 640 850a [Fassung vom November 2004] der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute [VSS], Markierungen, Ziff. 7.1 in Verbindung mit SSV- Nr. 6.03) und der anhand des Schattenwurfs erkennbaren Lage der Fahrzeuge zu den Linien lässt sich die Distanz des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs zum vor ihm fahrenden Lieferwagen mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen.