Der Beschuldigte fährt während fast 800 m dem vor ihm fahrenden, leicht grösseren Lieferwagen bei mehr oder weniger gleichbleibendem Abstand hinterher. Die Patrouille der Polizei muss ihr Fahrzeug von zunächst rund 80 km/h bis auf rund 95 km/h beschleunigen, um ihren Abstand gegenüber dem Beschuldigten halten zu können. Der Beschuldigte führt denn auch selber aus, dass er mit den damals auf dem vorliegend relevanten Streckenabschnitt signalisierten 80 km/h gefahren sei (vgl. UA act. 19; VA act. 15), wovon mindestens auszugehen ist.