Die Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug lässt sich anhand der auf der Videoaufzeichnung sichtbaren Leitlinien zuverlässig messen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2009 vom 21. Juli 2009 E. 1.5). Auf der Videoaufzeichnung sind die hintereinander fahrenden weissen Lieferwagen auf dem Überholstreifen aus der Sicht des Patrouillenfahrzeugs, das hinter dem Beschuldigten fährt, die ganze Zeit erkennbar. Der Beschuldigte fährt während fast 800 m dem vor ihm fahrenden, leicht grösseren Lieferwagen bei mehr oder weniger gleichbleibendem Abstand hinterher.