Eine allfällige einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren durch den Lenker des zivilen Polizeifahrzeugs im Rahmen der vorliegenden Nachfahrkontrolle betreffend den Lieferwagen des Beschuldigten würde sich ohne weiteres als verhältnismässig erweisen und wäre daher erlaubt. Die während der Nachfahrkontrolle erstellte Videoaufzeichnung, die als Beweis für den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren des -6- Beschuldigten dient, ist nicht in strafbarer Weise erlangt worden und somit verwertbar (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 417 E. 2).