Ein ungenügender Abstand des zivilen Polizeifahrzeugs zum vorausfahrenden Fahrzeug des Beschuldigten im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung ergibt sich aus der aktenkundigen Videoaufzeichnung nicht. Eine allfällige einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren durch den Lenker des zivilen Polizeifahrzeugs im Rahmen der vorliegenden Nachfahrkontrolle betreffend den Lieferwagen des Beschuldigten würde sich ohne weiteres als verhältnismässig erweisen und wäre daher erlaubt.