Diese Beurteilung der Patrouille der MEPO steht im Einklang mit der Videoaufzeichnung (UA act. 15), woraus sich ein augenfällig sehr nahes Auffahren des Beschuldigten auf das vor ihm fahrende Fahrzeug ergibt. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, das zivile Polizeifahrzeug habe einen zu geringen Abstand zu ihm eingehalten, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein ungenügender Abstand des zivilen Polizeifahrzeugs zum vorausfahrenden Fahrzeug des Beschuldigten im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung ergibt sich aus der aktenkundigen Videoaufzeichnung nicht.