3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 8. Januar 2022 um ca. 9:54 Uhr mit dem Lieferwagen Renault Trafic, Kontrollschild SO […], auf dem Überholstreifen der Autobahn A1 in Richtung Zürich dem vor ihm fahrenden Lieferwagen zumindest kurzzeitig nahe hinterhergefahren ist. Bestritten wird jedoch ein ungenügender Abstand im Sinne der (groben) Verkehrsregelverletzung.