Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3).