2.3. Der Beschuldigte entgegnet im Wesentlichen, dass die Videosequenz ohne Radarmessung keine Abstandbeurteilung zulasse. Die in Sekundenlänge auftretende Unterschreitung des Mindestabstands über 800 m resultiere aus dem «Ziehharmonika-Effekt» des fliessenden Verkehrs. Er habe weder rücksichtlos noch eventualvorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Er sei sich sicher, dass er jederzeit bei einer möglichen Vollbremsung des vorausfahrenden Lieferwagens sein Fahrzeug [rechtzeitig] zum Stillstand hätte bringen können. -4-