2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, dass ein ungenügender Abstand von gemäss Vorinstanz maximal 10 m geradezu offensichtlich sowie unbestreitbar erstellt sei. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich einer Gefahr durch seine Fahrweise nicht bewusst gewesen sein soll, würden angesichts der Videoaufzeichnung nicht über prozesstaktisches Verhalten hinausgehen und seien als Schutzbehauptung zu werten. Dies umso mehr als ihm erst kurz zuvor der Führerausweis wegen ungenügenden Abstands für einen Monat entzogen worden sei.