2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen. Sie hat im Wesentlichen erwogen, der Beschuldigte habe den gebotenen Mindestabstand mit «in dubio» 10 m «merklich» unterboten bzw. könne dessen Nichteinhalten «angenommen» werden. Die «Annahme» einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregel sei «vertretbar». Der Beschuldigte sei sich aber der «Gefahrenschaffung» nicht bewusst gewesen, woraus sich zwingend ein «voluntativer Mangel» ergebe. Eine fahrlässige Begehung sei nicht angeklagt.