3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten wegen (vorsätzlicher) grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer angemessenen Verbindungsbusse, eventualiter wegen (vorsätzlicher) Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von mindestens Fr. 300.00, zu verurteilen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. März 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Eingabe vom 15. März 2023 beantragte der Beschuldigte das Nichteintreten auf die Berufung und mit Berufungsantwort vom 29. März 2023 die Abweisung der Berufung.