Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.52 (ST.2022.79; StA.2022.2007) Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1960, von Österreich, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten mit Straf- befehl vom 30. März 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 8. Januar 2022 um ca. 9:54 Uhr mit dem Lieferwagen Renault Trafic, Kontrollschild SO […], auf dem Überholstreifen der Autobahn A1 in Richtung Zürich dem vor ihm fahrenden Lieferwagen über eine Distanz von ca. 800 m mit einem Ab- stand von ca. ein bis zwei Personenwagenlängen bei einer Geschwindig- keit von ca. 80-95 km/h gefolgt zu sein. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 30. September 2022 von Schuld und Strafe frei. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft, den Beschuldigten wegen (vorsätzlicher) grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer angemessenen Verbindungsbusse, eventualiter wegen (vorsätzlicher) Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von mindestens Fr. 300.00, zu verurteilen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. März 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Eingabe vom 15. März 2023 beantragte der Beschuldigte das Nichteintreten auf die Berufung und mit Berufungsantwort vom 29. März 2023 die Abweisung der Berufung. 3.4. Mit Verfügung vom 5. April 2023 wurde Rechtanwalt Patrick Stutz als (notwendiger) amtlicher Verteidiger eingesetzt. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 25. Januar 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren. Gründe für das – damals noch ohne anwaltliche Verteidigung – beantragte Nichteintreten auf die Berufung werden keine geltend gemacht und es sind auch keine ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um Äusserungen zur Sache. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freige- sprochen. Sie hat im Wesentlichen erwogen, der Beschuldigte habe den gebotenen Mindestabstand mit «in dubio» 10 m «merklich» unterboten bzw. könne dessen Nichteinhalten «angenommen» werden. Die «Annahme» einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregel sei «vertretbar». Der Beschuldigte sei sich aber der «Gefahrenschaffung» nicht bewusst gewesen, woraus sich zwingend ein «voluntativer Mangel» ergebe. Eine fahrlässige Begehung sei nicht angeklagt. 2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, dass ein unge- nügender Abstand von gemäss Vorinstanz maximal 10 m geradezu offen- sichtlich sowie unbestreitbar erstellt sei. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich einer Gefahr durch seine Fahrweise nicht bewusst gewesen sein soll, würden angesichts der Videoaufzeichnung nicht über prozesstaktisches Verhalten hinausgehen und seien als Schutz- behauptung zu werten. Dies umso mehr als ihm erst kurz zuvor der Führerausweis wegen ungenügenden Abstands für einen Monat entzogen worden sei. 2.3. Der Beschuldigte entgegnet im Wesentlichen, dass die Videosequenz ohne Radarmessung keine Abstandbeurteilung zulasse. Die in Sekundenlänge auftretende Unterschreitung des Mindestabstands über 800 m resultiere aus dem «Ziehharmonika-Effekt» des fliessenden Verkehrs. Er habe weder rücksichtlos noch eventualvorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Er sei sich sicher, dass er jederzeit bei einer möglichen Vollbremsung des vorausfahrenden Lieferwagens sein Fahrzeug [rechtzeitig] zum Stillstand hätte bringen können. -4- 3. 3.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrs- regeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrs- sicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel «1/6 Tacho» bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosig- keit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). -5- 3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 8. Januar 2022 um ca. 9:54 Uhr mit dem Lieferwagen Renault Trafic, Kontrollschild SO […], auf dem Überholstreifen der Autobahn A1 in Richtung Zürich dem vor ihm fahrenden Lieferwagen zumindest kurzzeitig nahe hinterhergefahren ist. Bestritten wird jedoch ein ungenügender Abstand im Sinne der (groben) Verkehrsregelverletzung. 3.2.2. Eine Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei (MEPO) hat den Beschuldigten beobachtet, wie er mit seinem Lieferwagen über eine Distanz von fast 800 m bei einer Geschwindigkeit von ca. 80-95 km/h mit einem geschätzten Abstand von ein bis zwei Personenwagenlängen gefolgt ist (vgl. Polizeirapport vom 8. Februar 2022, Untersuchungsakten [UA] act. 12 ff.; vgl. für die Schätzung des Abstands bereits die Tonaufnahme der Videoaufzeichnung, UA act. 15). Eine Personenwagenlänge beträgt 4-5 m (vgl. Beilagen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2022, vorinstanzliche Akten [VA] act. 13). Dieser geschätzte Abstand von bis zu 10 m beruht auf der eigenen Beobachtung der Patrouille der MEPO vor Ort. Diese konnte das Geschehen vor Ort besser wahrnehmen, als es auf der Videoaufzeichnung ersichtlich ist. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit und Erfahrung ist es Polizeibeamten durchaus möglich, die Distanz zwischen zwei hintereinanderfahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einzuschätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 131 IV 133 sowie 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 284). Diese Beurteilung der Patrouille der MEPO steht im Einklang mit der Videoaufzeichnung (UA act. 15), woraus sich ein augenfällig sehr nahes Auffahren des Beschuldigten auf das vor ihm fahrende Fahrzeug ergibt. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, das zivile Polizeifahrzeug habe einen zu geringen Abstand zu ihm eingehalten, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein ungenügender Abstand des zivilen Polizeifahrzeugs zum vorausfahrenden Fahrzeug des Beschuldigten im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung ergibt sich aus der akten- kundigen Videoaufzeichnung nicht. Eine allfällige einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren durch den Lenker des zivilen Polizeifahrzeugs im Rahmen der vorliegen- den Nachfahrkontrolle betreffend den Lieferwagen des Beschuldigten würde sich ohne weiteres als verhältnismässig erweisen und wäre daher erlaubt. Die während der Nachfahrkontrolle erstellte Videoaufzeichnung, die als Beweis für den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren des -6- Beschuldigten dient, ist nicht in strafbarer Weise erlangt worden und somit verwertbar (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 417 E. 2). Die Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug lässt sich anhand der auf der Video- aufzeichnung sichtbaren Leitlinien zuverlässig messen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2009 vom 21. Juli 2009 E. 1.5). Auf der Video- aufzeichnung sind die hintereinander fahrenden weissen Lieferwagen auf dem Überholstreifen aus der Sicht des Patrouillenfahrzeugs, das hinter dem Beschuldigten fährt, die ganze Zeit erkennbar. Der Beschuldigte fährt während fast 800 m dem vor ihm fahrenden, leicht grösseren Lieferwagen bei mehr oder weniger gleichbleibendem Abstand hinterher. Die Patrouille der Polizei muss ihr Fahrzeug von zunächst rund 80 km/h bis auf rund 95 km/h beschleunigen, um ihren Abstand gegenüber dem Beschuldigten halten zu können. Der Beschuldigte führt denn auch selber aus, dass er mit den damals auf dem vorliegend relevanten Streckenabschnitt signalisierten 80 km/h gefahren sei (vgl. UA act. 19; VA act. 15), wovon mindestens auszugehen ist. Aus der bekannten Länge der Leitlinien von 6 m und der dazwischen liegenden Abstände von 12 m auf Autobahnen (vgl. dazu Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21], Anhang 1, VII. Markierungen [6.01–6.26] i.V.m. Norm SN 640 850a [Fassung vom November 2004] der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute [VSS], Markierungen, Ziff. 7.1 in Verbindung mit SSV- Nr. 6.03) und der anhand des Schattenwurfs erkennbaren Lage der Fahrzeuge zu den Linien lässt sich die Distanz des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs zum vor ihm fahrenden Lieferwagen mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen. Bei der Zeit von 00:13 der Videoaufzeichnung sind der Schattenwurf der beiden relevanten Fahrzeuge sowie die Leitlinien gut erkennbar. Der Schatten des dem Beschuldigten vorausfahrenden Lieferwagens endet etwa anfangs der vorderen weissen Leitlinie und der Schatten des Fahrzeugs des Beschuldigten etwa nach 2/3 des dazwischen liegenden Abstandes. Das ergibt eine Distanz von ca. 14 m (6 m + 8 m [2/3 von 12 m]). Davon ist die Länge des Fahrzeugs des Beschuldigten von 4.6 m abzuziehen (vgl. Angabe des Beschuldigten, VA act. 31), woraus ein Abstand von 9.4 m bzw. gerundet 10 m resultiert. Davor und danach erscheint der Abstand mehr oder weniger gleichbleibend. Die zentrale Regel «1/6-Tacho» bzw. 13.3 m bei 80 km/h, wofür sich der Schatten des Lieferwagens des Beschuldigten am Ende des Zwischenraums befinden müsste, wird deutlich unterschritten. Der massgebliche Abstand lässt sich vorliegend unter Berücksichtigung allfälliger Mess- und Schätzungsungenauigkeiten mit ausreichender Genauigkeit feststellen, ohne dass hierfür besondere Kenntnisse erforderlich wären. -7- 3.2.3. Indem der Beschuldigte den erforderlichen Mindestabstand während rund 800 m deutlich unterschritten hat, hat er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere für den ihm voraus- fahrenden Fahrzeuglenker geschaffen. Der Beschuldigte hat mit einer Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h bei einem Maximalabstand von gerundet 10 m bzw. 0.45 Sekunden zum vor ihm fahrenden Lieferwagen die Regel «1/6-Tacho» bzw. den Abstand von 0.6 Sekunden deutlich unterschritten. Selbst ausgehend von einer Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde hätte auch ein kürzerer Bremsweg eines Personenwagens den zu geringen Abstand von gerundet nur 10 m aufgrund des verzögerten Bremsens und der gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h, was einer Strecke von 22.22 m pro Sekunde entspricht, nicht ausgleichen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.1). Sein Fahrverhalten ist objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass aufgrund der hohen auf der Autobahn gefahrenen Geschwindigkeiten bereits geringe Fahrfehler, ein plötzliches Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs oder eine kurze Unachtsamkeit zu Unfällen und Folgeunfällen mit fatalen Folgen führen können. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf der Autobahn erfüllt. Dass die Mindestabstände auf Autobahnen oftmals nicht eingehalten werden (vgl. BGE 142 IV 93 E. 4.2.1), kann nicht bedeuten, dass die Abstandsregel bei regem Verkehr auf Autobahnen ihre Gültigkeit verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.5). 3.3. 3.3.1. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist sein Verhalten als rücksichtslos zu qualifizieren: Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge, geht es einem Lenker, welcher auf dem Überholstreifen einer Autobahn über eine längere Strecke viel zu nah aufschliesst, offenkundig darum, den Vordermann zur Beschleunigung der Fahrt oder aber zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen. Ein solches Verhalten ist rücksichtslos und erfüllt den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2007 vom 5. Juli 2007 E. 5.3.2 f.). Ein zusätzliches Abgeben einer Lichthupe oder ein Hupen während des vorgenannten Fahrverhaltens, bildet keine Voraussetzung für die Annahme von Rücksichtslosigkeit. Indem der Beschuldigte im Wissen um die konkrete Verkehrssituation und die Abstandsvorschriften bewusst über eine Strecke von fast 800 m bei einer Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h einen Abstand von zeitweise nur gerade 10 m zum ihm voraus- fahrenden Fahrzeug einhielt, hat er nicht nur seine Pflicht zur Rücksicht- nahme wissentlich und willentlich grob verletzt, sondern darüber hinaus -8- die Gefahr eines schweren Unfalls für die weiteren vor Ort anwesenden Verkehrsteilnehmer, insbesondere für den ihm vorausfahrenden Fahr- zeuglenker, geschaffen. Denn wäre es – aus welchen Gründen auch immer – zu einem plötzlichen Bremsmanöver eines vorausfahrenden Fahrzeugs gekommen, so wäre es aufgrund des ungenügenden Abstandes des Beschuldigten unweigerlich zu einer Auffahrkollision gekommen. Durch den deutlich zu geringen Abstand in Kombination mit der Grösse des vor dem Beschuldigten fahrenden Lieferwagens, der ins- besondere wesentlich höher war, war seine Sicht auf das Verkehrs- geschehen auch noch eingeschränkt (vgl. auch Videoaufzeichnung). 3.3.2. Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 425). So müssen Motorfahrzeugführer gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG unter anderem über Fahrkompetenz verfügen, welche ihrerseits voraussetzt, dass der Motor- fahrzeugführer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG; vgl. Beschuldigter betreffend Abstandsvorschriften: Protokoll der Berufungs- verhandlung [Protokoll], S. 7). Dem Beschuldigten musste demnach – erst recht als erfahrener Fahrzeuglenker mit berufsbedingt jährlich mehr als 30'000 km – offensichtlich und entgegen der Vorinstanz bewusst sein, dass er durch das Nichteinhalten eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn zumindest eine abstrakte Gefahr schafft, zumal ihm bereits im Rahmen eines Administrativverfahrens nach einem Unfall am 15. Juni 2021 unter anderem wegen ungenügenden Abstands der Führerausweis für einen Monat entzogen worden war (UA act. 6 f.). Seine gegenteiligen Beteuerungen, wonach er jederzeit hätte anhalten können (UA act. 20; Protokoll, S. 3) bzw. sich in keiner Weise der Schaffung einer Gefahr bewusst gewesen sei (UA act. 18; Protokoll, S. 5 f.), sind als offensichtliche Schutzbehauptungen zu werten, zumal der nachfolgende Fahrzeugführer das Verzögerungsvermögen und mithin den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeugs regelmässig nicht kennt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.4). Zudem hat er selbst eingeräumt, dass er «etwas nahe» gewesen sei (Gerichtsakten [GA] act. 32) oder der Abstand – zumindest zeitweise – nur zwei Wagenlängen betragen habe (UA act. 20; vgl. auch Eingabe vom 15. März 2023, wonach es bloss ein in Sekundendauer unterschrittener Mindestabstand über 800 m gewesen sei; Protokoll, S. 4 und S. 6 f., wonach es 2.5-3 Wagenlängen gewesen seien). Aufgrund der deutlichen Unterschreitung des genügenden Abstands während einer Dauer von mindestens 30 Sekunden ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte, dem die Abstandsregeln bekannt sind, bloss fahrlässig gehandelt hat. Vielmehr ist von direktem Vorsatz auszugehen. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist denn auch gegeben, wenn der Täter -9- den deliktischen Erfolg (hier: die erhöhte abstrakte Gefährdung) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren zum schnelleren Vorankommen oder zur Vermeidung eines «Handorgel-Effekts»; siehe dazu unten) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit braucht nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). 3.3.3. Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Gute Witterungs- und Strassenverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Auch der Einwand des Beschuldigten, der geringe Abstand sei auf den «Ziehharmonika-Effekt» bzw. «Handorgel-Effekt» zurückführen und von ihm nicht gewollt gewesen, ist nicht stichhaltig. Die Videoaufzeichnung zeigt zwar einen regen, jedoch keinen übermässigen Verkehr und es finden während der vorliegend relevanten Dauer von fast 800 m keine Spurwechsel statt. Vielmehr fährt der Beschuldigte bei mehr oder weniger gleichbleibendem Abstand fast 800 m und damit während weit mehr als 30 Sekunden dem vorausfahrenden Lieferwagen hinterher. Das Verkehrs- aufkommen hat die festgestellten verkürzten Abstände nicht notwendig gemacht. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, einen genügenden Abstand einzuhalten, sei es auf der gleichen Fahrspur oder auf derjenigen daneben. Mithin war ihm der geringe Abstand, den er während mehr als 30 Sekunden beibehalten hat, bewusst und von ihm gewollt. Er hat hinsichtlich des von ihm eingehaltenen Abstands denn auch eingeräumt, dass er versucht habe, den «Handorgel-Effekt» zu verhindern, so dass der hinter ihm fahrende Lenker nicht habe «auf die Eisen steigen» müssen (vgl. VA act. 31 f.; UA act. 21; Protokoll, S. 3 f., S. 7). Wer angibt, den «Handorgel-Effekt» ausschalten zu wollen, der bremst bewusst nicht bei jeder Abstandsverringerung und will den damit einhergehenden Abstand. Dass er um die Gefahr eines Unfalls in solchen Situationen wusste, ist erstellt, wurde ihm deswegen doch bereits einmal der Ausweis entzogen (siehe dazu oben). Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten sodann, wenn er vorbringt, er habe sich durch das (angeblich) nahe Auffahren des zivilen Patrouillen- fahrzeugs der Polizei bedrängt gefühlt (VA act. 30; Eingabe vom 15. März 2023, GA act. 34). Solches steht im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, er habe nicht gewollt, dass das Fahrzeug hinter ihm wegen des «Handorgel-Effekts» stark bremsen müsse (siehe dazu oben). - 10 - Das behauptete Bedrängen ergibt sich aber auch nicht aus der akten- kundigen Videoaufzeichnung. Weder der ersichtliche und abschätzbare Abstand zwischen dem Patrouillenfahrzeug und dem Fahrzeug des Beschuldigten noch das Fahrverhalten des Beschuldigten lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte bedrängt worden wäre oder sich subjektiv bedrängt gefühlt hätte. Mithin ist gestützt auf die Video- aufzeichnung ausgeschlossen, dass der Beschuldigte den erforderlichen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nur aufgrund der Fahrweise des Patrouillenfahrzeugs nicht eingehalten hat. 3.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte auf der Autobahn A1 über eine Strecke von fast 800 m bei regem Verkehrsaufkommen mit einer Mindest- geschwindigkeit von 80 km/h wissentlich sowie willentlich und somit vorsätzlich zeitweise den notwendigen Abstand zum vorderen Fahrzeug deutlich unterschritten und dadurch die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere den ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker, erhöht abstrakt gefährdet und dadurch rücksichtslos gehandelt. Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Entsprechend ist nicht nur bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch der damit einhergehenden erhöhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer von direktem Vorsatz (zweiten Grades), mindestens aber Eventualvorsatz auszugehen, und damit der subjektive Tatbestand zu bejahen. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet und es sind - 11 - auch sonst keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von einer Geldstrafe, soweit schuldangemessen, rechtfertigen würden. 4.3. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Es handelt sich bei den Abstandsvorschriften auf der Autobahn um eine wichtige Verkehrsregel, die der Vermeidung von Unfällen dient. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass bei Unfällen auf der Autobahn eine erhebliche Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet werden. Der Beschuldigte ist am 8. Januar 2022 um ca. 9:54 Uhr auf der Über- holspur der Autobahn A1 mit dem Lieferwagen Renault Trafic bei einer Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h dem vor ihm fahrenden Lieferwagen mit einem deutlich zu geringen Abstand von gerundet 10 m statt mindestens 13.3 m gemäss der Regel «1/6-Tacho» über eine Distanz von fast 800 m gefolgt. Es handelt sich nicht um ein bloss kurzfristiges, sondern über weit mehr als 30 Sekunden dauerndes Nichteinhalten der Abstandsvorschriften. Eine rechtzeitige und angemessene Reaktion auf ein überraschendes Fahrmanöver oder Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wäre erheblich erschwert oder gar verunmöglicht gewesen. Entsprechend gross war die damit einhergehende Gefahr einer Auffahrkollision mit Involvierung weiterer Fahrzeuge. Die gefahrene Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h war hoch und das Verkehrs- aufkommen rege. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Fahrweisen ist von einer vergleichsweise leichten bis mittelschweren erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Der Umstand, dass es weder zu einem Unfall noch zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist, wirkt sich neutral aus, da eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln ausreichend ist und das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat sich als langjähriger sowie erfahrener Fahrzeug- lenker über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hinter- einanderfahren bewusst hinweggesetzt. Mithin hat er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf die Wahrung eines ausreichenden Abstandes denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand hinter dem Lieferwagen herzufahren. Je leichter - 12 - es aber für ihn gewesen wäre, sich an die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfassten Fahrweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Verbindungs- busse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat sich zumindest teilweise geständig gezeigt. Ein Leugnen wäre aber aufgrund der klaren Beweislage (Videoaufzeichnung, Polizeipatrouille) weitgehend zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Insoweit er nicht geständig ist, kann er hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Im Übrigen scheint seine Einsicht und Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist nicht verheiratet, kinderlos und arbeitstätig. Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe – nur durchschnittlich. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. 4.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. - 13 - Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 2'000.00 (Protokoll, S. 9) und einem Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 50.00. 4.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Allerdings hat er sich anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren als eine Regel von grundlegender Bedeutung im Strassenverkehr komplett uneinsichtig gezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er bereits am 15. Juni 2021 in einen Auffahrunfall auf der Autobahn involviert war und ihm deshalb der Führerausweis für einen Monat entzogen worden war, was ihn offenbar überhaupt nicht beeindruckt hat. Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Beschuldigten zwar der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist jedoch neben der auszusprechenden Verbindungsbusse (siehe nachstehend) mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.7. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser- gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des gerade noch leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungs- strafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 750.00 festzusetzen. - 14 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 50.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 15 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. 5.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote aus der Staatskasse mit Fr. 5’150.95 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Der Beschuldigte hat seine allfälligen obergerichtlichen Parteikosten bis zur Einsetzung des amtlichen Verteidigers ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.4. Nachdem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind ihm auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese sind gestützt auf § 17 Abs. 1 VKD auf Fr. 1'900.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00 gemäss § 15 Abs. 1bis VKD) festzusetzen. 5.5. Der im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte hat seine allfälligen erstinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 750.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'900.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. 4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'150.95 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann