5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 166.00, zusammen Fr. 2'166.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Verteidigungskosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6. 1.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 3'600.50 (inkl. Anklagegebühr, exkl. Polizeikosten) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'400.30 auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten der Staatskasse.