3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf die Art. 34, 42 Abs. 4, 47 und 49 Abs. 1 und 106 StGB verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 12'600.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe. - 18 - 4. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert.