Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG; - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (betreffend B.); 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; - des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (betreffend C.).