Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, 2/3 der vorinstanzlichen Kosten zu bezahlen. Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, können dem Beschuldigten die Polizeikosten von Fr. 277.50 entgegen der Vorinstanz auch nicht anteilmässig auferlegt werden, nachdem es vorliegend nicht um einen Strassenverkehrsunfall ging. Mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten. Die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren bedarf keiner Korrektur und ist zu bestätigen.