6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Zwar wird der Beschuldigte im Berufungsverfahren zusätzlich des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Führerausweis in Bezug auf C. schuldig gesprochen, die vorinstanzliche Kostenverteilung erweist sich jedoch unter Berücksichtigung der übrigen Freisprüche nach wie vor als sachgerecht. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, 2/3 der vorinstanzlichen Kosten zu bezahlen.