5. Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Dezember 2019, verlängerte aber gleichzeitig die betreffende Probezeit um 1.5 Jahre. Nachdem die bedingte Geldstrafe für die neuen Delikte vorliegend mit einer Verbindungsbusse zu kombinieren ist, die eine spürbare spezialpräventive Wirkung verspricht, kann mit der Vorinstanz auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe verzichtet werden. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).