Angesichts der Tatsache, dass die Legalprognose des Beschuldigten infolge der Vorstrafen getrübt ist, erscheint es erforderlich, die Wirkungen der bedingten Geldstrafe durch eine Verbindungsbusse bzw. eine spürbare Sanktion zu erhöhen, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Strafe und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).