ist der Tagessatz auf Fr. 90.00 festzusetzen. Da der Beschuldigte über ein - 16 - eher überdurchschnittliches Einkommen verfügt, ist auf einen Abzug wegen der hohen Anzahl von Tagessätzen zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6 und Urteil 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1). 4.10. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 8.5.).