4.9. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ist von einem im Vergleich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verminderten monatlichen Einkommen von netto Fr. 6'500.00 (Erwerbseinkommen sowie geschätzte Mieteinnahmen netto) auszugehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20%, eines Unterstützungsbeitrags von Fr. 500.00 für die im gleichen Haushalt lebende pensionierte Ehefrau und eines Unterstützungsabzugs von insgesamt 37.5% für die drei Kinder