Der Beschuldigte hat zwar den Deliktsbetrag zwischenzeitlich ersetzt (GA act. 29). Nachdem er jedoch dazu rechtlich verpflichtet war, ist darin keine besondere Leistung zu erblicken, die eine Strafminderung rechtfertigen würde. Der insgesamt negativen Täterkomponente ist mit einer Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze Rechnung zu tragen, wodurch sich die Geldstrafe – unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse im Betrag von Fr. 3'000.00, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Freiheitsstrafe von 34 Tagen tritt (vgl. E. 4.10) – im Ergebnis auf 140 Tagessätze beläuft.