4.8. Im Rahmen der Täterkomponente sind die Vorstrafen geringfügig straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn diese teilweise weit zurückliegen und nur teilweise einschlägiger Natur sind. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine weiteren Faktoren, die bei der Strafzumessung von Bedeutung wären. Insbesondere ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich, namentlich kann dem Beschuldigten weder Einsicht noch Reue zugebilligt werden. Auch an einem Geständnis fehlt es. Der Beschuldigte hat zwar den Deliktsbetrag zwischenzeitlich ersetzt (GA act.