Bei isolierter Betrachtung wäre dafür eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen gewesen. Dieses Delikt steht in keinem zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang mit den beiden Diebstählen. Diese Umstände wirken sich in einem entsprechend hohen Gesamtschuldbeitrag aus. Es rechtfertigt sich, die Strafe von 110 Tagessätzen infolge dieses Verkehrsdelikts um 20 Tagessätze auf 130 Tagessätze Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) zu erhöhen.