Gunsten des Beschuldigten kann in subjektiver Hinsicht in die Waagschale geworfen werden, dass er sich auf die Angaben von C. in dessen Bewerbung verliess, wonach dieser im Besitz eines Führerausweises sei. Wie erwähnt ist der Beschuldigte aber damit seinen Sorgfaltspflichten nicht vollständig nachgekommen. Innerhalb der ganzen Bandbreite von Sachverhalten und Vorgehensweisen, die unter den Tatbestand gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG fallen, ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung wäre dafür eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen gewesen.