Bei einer Einzelbetrachtung dieses Delikts wäre die Strafe unter Annahme eines ebenfalls noch leichten Verschuldens auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen gewesen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist zu berücksichtigen, dass sich die beiden Diebstähle zwar gegen dieselbe Geschädigte richtete, innerhalb von wenigen Wochen begangen und nach demselben Muster verübt wurden, gleichwohl hängen die Straftaten zeitlich, sachlich und situativ nur lose zusammen, weshalb von einem erheblichen Gesamtschuldbeitrag des Diebstahls vom 19. März 2021 auszugehen ist. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für den Diebstahl vom 23. April 2021 um 40 Tagessätze auf 110 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.