4.6. Bezüglich des Diebstahls vom 19. März 2021 ist von einem geringeren Deliktsbetrag auszugehen, im Übrigen kann jedoch für die Verschuldensbewertung auf die obigen Ausführungen zum Diebstahl vom 23. April 2021 verwiesen werden. Bei einer Einzelbetrachtung dieses Delikts wäre die Strafe unter Annahme eines ebenfalls noch leichten Verschuldens auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen gewesen.