Insbesondere ist weder ersichtlich noch belegt, dass er aus einer finanziellen Not heraus gehandelt hätte. Der Beschuldigte verfügt zwar über hohe Schulden, jedoch über ein beachtliches Monatseinkommen von rund Fr. 9'500.00 (GA act. 99), mit dem er bei einem vernünftigen Umgang mit den finanziellen Mitteln in der Lage sein müsste, den familiären Bedarf zu decken. Je leichter es für den Beschuldigten aber gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2).